147.000 PLN zu gewinnen. Neue Sätze für einmalige Entschädigungen von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS).

Autor: erstellt von JKB • Quelle: Rynek Zdrowia • Veröffentlicht: 24. September 2025 10:15
Ab dem 1. April 2025 gelten neue Sätze für die einmalige Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Satz beginnt bei 1.636 PLN und kann bis zu 147.000 PLN betragen.
Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zahlt Entschädigungen für Arbeitsunfälle. Die beliebteste Leistung ist die Entschädigung für einen Prozentsatz der Gesundheitsschädigung. Ab dem 1. April 2025 gilt ein erhöhter Satz von 1.636 PLN pro Prozentsatz der Gesundheitsschädigung.
Die Höhe der Entschädigung wird auf Grundlage des Gutachtens eines Gerichtsmediziners oder einer Ärztekammer festgelegt. Dieser beurteilt den Grad der Beeinträchtigung und den Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Arbeitsunfall. Das Gutachten wird nach Abschluss des Rehabilitationsprozesses erstellt.
Um von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eine Entschädigung für einen Arbeitsunfall zu erhalten, müssen Sie versichert sein. Wenn der Arbeitsunfall damit zusammenhängt, müssen Sie der ZUS alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dazu gehören ein Antrag auf eine Pauschalentschädigung, ein Unfallbericht und das von Ihrem Arbeitgeber ausgestellte und von einem Arzt ausgefüllte Formular OL-9.
Die Höhe der einmaligen Unfallentschädigung beträgt:
- 1.636 PLN für jeden Prozentsatz einer dauerhaften oder langfristigen Gesundheitsschädigung;
- 1.636 PLN für jeden Prozentpunkt einer dauerhaften oder langfristigen Gesundheitsschädigung, bei einer Erhöhung dieser Beeinträchtigung um mindestens 10 Prozentpunkte;
- 28.636 PLN bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person und Unfähigkeit, ein unabhängiges Leben zu führen;
- 28.636 PLN für eine Entscheidung über die vollständige Arbeitsunfähigkeit und die Unfähigkeit, ein unabhängiges Leben zu führen, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rentners;
- 147.271 PLN, wenn der Ehegatte oder das Kind des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf eine einmalige Entschädigung hat;
- 73.635 PLN , wenn ein Familienangehöriger des verstorbenen Versicherten oder Rentners, mit Ausnahme des Ehepartners oder Kindes, Anspruch auf eine einmalige Entschädigung hat;
- 147.271 PLN , wenn der Ehegatte und ein oder mehrere Kinder des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf eine einmalige Entschädigung haben, und 28.636 PLN aufgrund der Erhöhung der Entschädigung für jedes dieser Kinder;
- 147.271 PLN , wenn zwei oder mehr Kinder des verstorbenen Versicherten oder Rentners gleichzeitig Anspruch auf eine einmalige Entschädigung haben, und 28.636 PLN aufgrund einer Erhöhung dieser Entschädigung für das zweite und jedes weitere Kind;
- 28.636 PLN , wenn neben dem Ehegatten oder den Kindern auch andere Familienangehörige des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf eine einmalige Entschädigung haben, und zwar jeweils unabhängig von der Entschädigung, auf die der Ehegatte oder die Kinder Anspruch haben;
- 73.635 PLN, wenn nur andere Familienmitglieder als der Ehepartner oder die Kinder des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf eine einmalige Entschädigung haben, und 28.636 PLN aufgrund der Erhöhung dieser Entschädigung für die zweite und jede weitere berechtigte Person.
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