In den Spas wurden neue Regeln eingeführt. Sie sind bereits in Kraft


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Autor: erstellt von JKB • Quelle: Rynek Zdrowia • Veröffentlicht: 07. Juli 2025 07:21
Es gibt bereits eine Änderung der Verordnung über Überweisungen zur Kurbehandlung/Kurrehabilitation. Die Änderungen traten am 1. Juli in Kraft, bereits ausgestellte Überweisungen bleiben jedoch gültig und werden nach den gleichen Grundsätzen wie bisher bestätigt. Nach der Änderung werden mehr Fachärzte Überweisungen bestätigen.
- Gemäß der Novelle wurde die Liste der Ärzte, die Überweisungen bestätigen können, erweitert
- In der Überweisung macht der Leistungserbringer einen Hinweis darauf, ob die Gesundheitsdienstleistung im Rahmen der Kurbehandlung stationär oder ambulant erbracht wird.
- Die Änderungen traten am 1. Juli 2025 in Kraft.
Die betreffenden Änderungen wurden durch eine Änderung der Verordnung über die Überweisung zur Kurbehandlung bzw. Kurrehabilitation eingeführt.
Die Novelle beinhaltet Änderungen hinsichtlich der Überweisung an einen Kurort, da sich aus den Aufzeichnungen ergibt, dass mehrere Fachärzte die Registrierung bestätigen werden. Wie wir lesen, wurden folgende Änderungen eingeführt:
- In § 3 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„2. Nach der Registrierung einer Überweisung in Papierform in der in Absatz 1 genannten Weise genehmigt ein Facharzt für Balneologie und Physikalische Medizin oder Medizinische Rehabilitation oder ein Facharzt für Innere Medizin oder Allgemeinmedizin nach Abschluss eines Kurses in den Grundlagen der Balneologie oder ein Facharzt für Rheumatologie oder Orthopädie nach Abschluss eines Kurses in den Grundlagen der Balneologie, im Folgenden „Facharzt“ genannt, der in der in Absatz 1 genannten Organisationseinheit beschäftigt ist, die Überweisung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit einer Kurbehandlung oder Kurrehabilitation.“
Nach der geltenden Regelung muss der Leistungserbringer im Falle einer positiven Überprüfung der Überweisung diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt an die Provinzfiliale des Nationalen Gesundheitsfonds weiterleiten. Die Novelle fügt eine wichtige Bestimmung hinzu:
- In § 9a wird nach Nummer 2 die Nummer 2a mit folgender Begründung angefügt:
„2a) Angabe, ob die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen einer Kurbehandlung ambulant oder stationär erfolgt.“
Die Novelle umfasst auch die Vorlage für die Überweisung zur Kur/Kurrehabilitation.
Wichtig: Überweisungen zur Kurbehandlung oder Kurrehabilitation, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit und werden nach den bisherigen Regeln bestätigt. Die Verordnung trat am 1. Juli 2025 in Kraft.
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