Der 10. Juli wird alles verändern. Mehr Tests, bessere Versorgung, neue Gesetze

Autor: Erstellt von KKR • Quelle: gov.pl • Veröffentlicht: 07. Juli 2025 16:30
Die Änderung der Verordnung über das Pilotprogramm zur umfassenden Versorgung von Leistungsempfängern mit früher Arthritis wurde im Gesetzblatt veröffentlicht.
Wie wir in der Folgenabschätzung lesen: Im aktuellen Pilotprogramm KOWZS (Umfassende Versorgung von Patienten mit Früharthritis – Anm. d. Red.) gibt es keine präzise Definition der Krankheitsentitäten, für die nationale Leitlinien für diagnostische und therapeutische Verfahren entwickelt werden sollen. Dies kann zu mangelnder Kohärenz der Annahmen des KOWZS-Pilotprogramms führen, die ausgewählte rheumatologische Erkrankungen in der Früharthritis-Versorgung betreffen, und nicht alle Krankheitsdiagnosen im Bereich der Rheumatologie.
Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, die bisher im Rahmen des Pilotprogramms KOWZS erbrachten Leistungen für Leistungsempfänger abzurechnen, die aus medizinischen Gründen die Behandlung im Rahmen des Pilotprogramms nicht fortsetzen können. Die Regelung sieht diese Möglichkeit jedoch nicht vor, wenn ein Patient aus anderen als medizinischen Gründen die weitere Teilnahme am WZS-Programm abbricht.
Darüber hinaus wurden bei der Anwendung der aktuellen Verordnung folgende Probleme festgestellt:
- Auslegungsabweichungen bei der Berechnung des Korrekturkoeffizienten nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
- keine Angabe der Form der Einwilligung des Leistungsempfängers zur Durchführung des Pilotprogramms KOWZS zur Erhebung medizinischer Daten des Nationalen Gesundheitsfonds über die ihm erbrachten Gesundheitsleistungen,
- keine Aufgabe für WZS-Zentren im Zusammenhang mit der Datenübertragung an die Datenbank für entzündlich-rheumatische Erkrankungen,
- Festlegung der Anzahl der Konsultationen durch einen Facharzt im Bereich der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des KOWZS-Organisationsmodells,
- nicht alle WZS-Zentren haben eine Vereinbarung mit dem Nationalen Gesundheitsfonds zur Umsetzung des KOWZS-Pilotprogramms unterzeichnet,
- fehlende Klarstellung, dass im Organisationsmodell des KOWZS-Pilotprogramms die Möglichkeit besteht, diagnostische Leistungen in Form eines eintägigen Krankenhausaufenthalts zu erbringen,
- Unterlassung einer zusätzlichen rheumatologischen Beratung in den erforderlichen Fällen,
- der im Pilotprogramm KOWZS anwendbare Katalog der Laboruntersuchungen schöpft die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung genannten diagnostischen Möglichkeiten für Leistungsempfänger mit Verdacht auf Erkrankungen nicht vollständig aus.
Daher wurden in die Novelle der Verordnung folgende Änderungen aufgenommen:
- Ermöglichung der Abrechnung bisher erbrachter Gesundheitsleistungen aus dem WZS-Individuellen Versorgungsplan durch die WZS-Versorgungsträger auch im Falle des Ausscheidens des Leistungsempfängers aus dem Pilotprogramm KOWZS und nicht wie bisher nur bei einer Beendigung der WZS-Versorgung aus rein medizinischen Gründen.
- Präzisierung des Wortlauts der Bestimmung im Zusammenhang mit der Umsetzung eines der Ziele des Pilotprogramms KOWZS, nämlich die Entwicklung nationaler Leitlinien für Diagnose- und Therapieverfahren sowie Standards für die Führung elektronischer Patientenakten im Rahmen der Versorgung von Leistungsempfängern mit früher Arthritis durch Hinzufügen entsprechender Krankheitsdiagnosen gemäß der aktuellen Internationalen Klassifikation der Krankheiten und Gesundheitsprobleme.
- Erweiterung des Katalogs der Laboruntersuchungen von 71 auf 89 Untersuchungen, die im Rahmen der WZS-Versorgung durchgeführt werden können. Dies gewährleistet die Möglichkeit, bereits in einem frühen Stadium eine präzise Diagnose der Krankheit zu stellen und somit einen individuellen WZS-Versorgungsplan zu entwickeln.
- Präzisierung der Methode zur Berechnung des Koeffizienten von 1,15 gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der oben genannten Verordnung.
- Hinzufügen einer Aufgabe für WZS-Zentren zur Eingabe numerischer Daten in die Datenbank für entzündlich-rheumatische Erkrankungen, die den Diagnose- und Behandlungsprozess im Rahmen des KOWZS-Pilotprogramms koordinieren wird.
- Klärung der Anzahl der Facharztkonsultationen im Bereich der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des Pilotprogramms KOWZS.
- Unter Berücksichtigung von Art. 188 Abs. 1 Nr. 4b des Gesetzes vom 27. August 2004 über öffentlich finanzierte Gesundheitsdienstleistungen wurden Bestimmungen eingeführt, die die Form der Einwilligung der Leistungsempfänger zur Erhebung medizinischer Daten vom Nationalen Gesundheitsfonds durch WZS-Zentren über die erbrachten Gesundheitsdienstleistungen festlegen. Die Änderung soll die Organisation und Durchführung des Diagnose- und Behandlungsprozesses entsprechend den individuellen Bedürfnissen des Leistungsempfängers sowie eine umfassende Koordinierung seiner Behandlung ermöglichen.
- Die Möglichkeit, diagnostische Leistungen in Form eines eintägigen Krankenhausaufenthalts im Modul I als Teil der Erstberatung durchzuführen, wurde geklärt. Dies wird sich auf die Diagnose von Krankheiten bei einigen Begünstigten im Rahmen des KOWZS-Pilotprogramms auswirken und den Zugang zu Diagnostik in allen möglichen Modi, abhängig von der medizinischen Indikation, verbessern.
- Hinzufügen der Möglichkeit, in der Implementierungsphase des Pilotprogramms Verträge zu unterzeichnen.
- Ergänzen Sie das Organisationsmodell um weitere Beratung, je nach den Bedürfnissen des Leistungsempfängers. Dies führt dazu, dass den Leistungsempfängern in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, ein verbesserter Zugang zur Behandlung gewährt wird.
Die Verordnung tritt am 10. Juli in Kraft.
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