1.900 PLN monatlich für diese Krankheiten. Bestimmte Gruppen von Anspruchsberechtigten

Autor: erstellt von JKB • Quelle: Rynek Zdrowia • Veröffentlicht: 11. Juli 2025 19:23 Uhr
Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) gewährt eine Invaliditätsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit gesundheitsbedingt ist. Die Diagnose allein reicht jedoch nicht aus; für den Anspruch auf die Leistung, die sich auf knapp 1.900 PLN beläuft, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Nach der Indexierung beträgt die Rente bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit 1.878,91 PLN brutto.
- Die Rente wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit beträgt derzeit 1.409,18 PLN.
- Zu den Krankheiten, die am häufigsten zur Gewährung einer ZUS-Rente führen, gehören unter anderem Erkrankungen des Kreislaufsystems, Erkrankungen des Nervensystems und psychische Störungen.
- Die Liste enthält auch Berufskrankheiten. Zu den am häufigsten diagnostizierten Krankheiten zählen Staublunge, Stimmstörungen, Hörverlust und Krebs.
Eine Invaliditätsrente steht Personen zu, die aufgrund ihres Gesundheitszustands ganz oder teilweise nicht mehr erwerbsfähig sind. Die letzte Erhöhung der Rente erfolgte am 1. März 2025 und beträgt somit:
- Invaliditätsrente: 1.878,91 PLN brutto.
- Rente wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit: 1.409,18 PLN brutto.
Auch Alkoholismus berechtigt zur Zahlung.
Eine solche Rente kann von der Sozialversicherungsanstalt ZUS als Invaliditätsrente gewährt werden, wenn:
- der Arzt feststellt, dass die Alkoholabhängigkeit und ihre Folgen (z. B. Leberzirrhose, Enzephalopathie, Schädigung des Nervensystems) die Aufnahme einer Arbeit unmöglich machen,
- die Person erfüllt die Voraussetzungen für die Versicherungsdauer.
ZUS weist darauf hin, dass diese Leistung nicht jedem Suchtkranken zusteht, sondern nur denjenigen, deren Krankheit zu einer dauerhaften oder langfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Anspruch auf eine Rente der Sozialversicherungsanstalt (ZUS). Besondere AnspruchsgruppenWie die Sozialversicherungsanstalt ZUS und das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik erinnern, wird eine Invaliditätsrente einer Person gewährt, die aufgrund ihres Gesundheitszustands als ganz oder teilweise unfähig gilt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen:
- eine Person, die die Fähigkeit zur Ausübung einer Arbeit verloren hat, gilt als völlig arbeitsunfähig,
- Als teilweise arbeitsunfähig gilt, wer die Fähigkeit zur Ausübung einer seiner Qualifikation entsprechenden Arbeit in erheblichem Maße verloren hat,
- Bei einer körperlichen Beeinträchtigung, die zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse dauernd oder längerfristig die Pflege und Hilfe einer anderen Person erfordert, wird die Unfähigkeit zur selbstständigen Lebensführung festgestellt.
Diese Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sein:
- Grundvoraussetzung für den Rentenbezug ist der Eintritt einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Verletzung der körperlichen Leistungsfähigkeit und die fehlende Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach einer Umschulung;
- Die Arbeitsunfähigkeit wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgestellt, es sei denn, dass nach ärztlicher Einschätzung keine Aussicht besteht, die Arbeitsfähigkeit vor Ablauf dieses Zeitraums wiederzuerlangen. In diesem Fall wird die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgestellt;
- Anspruch auf eine Ausbildungsrente hat, wer die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt und einen Bescheid über die Zweckmäßigkeit einer beruflichen Umschulung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf erhält;
- nach der Gewährung der Rente verweist die Rentenbehörde die betreffende Person an das Kreisarbeitsamt, um eine Ausbildung zur Vorbereitung auf einen neuen Beruf zu absolvieren;
- Die Ausbildungsrente wird für die Dauer von 6 Monaten gewährt. Auf Antrag des Bezirksvorstehers kann dieser Zeitraum auf höchstens 30 Monate verlängert werden. Auf Antrag des Bezirksvorstehers kann der 6-Monats-Zeitraum auch verkürzt werden;
- die Ausbildungsrente beträgt 75 % der Rentenbemessungsgrundlage, mindestens jedoch den Betrag der niedrigsten Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit;
- die Höhe der Rente bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit beträgt 75 % der Rente bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit;
- Eine Dauerrente wird einem Versicherten gewährt, dessen Arbeitsunfähigkeit als dauernd anerkannt wurde.
- Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wird eine regelmäßige Rente gewährt. Sie wird für den im Bescheid der Rentenbehörde festgelegten Zeitraum gezahlt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eine Verlängerung des Rentenanspruchs beantragen. Ein etwaiger weiterer Rentenanspruch hängt von den Feststellungen des Vertrauensarztes oder der Ärztekommission der ZUS ab.
Anspruch auf eine Invaliditätsrente hat eine versicherte Person, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- wurde als arbeitsunfähig eingestuft,
- über die erforderliche Beitrags- und Beitragsfreiheitszeit verfügt, die dem Alter entspricht, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintrat,
- die Arbeitsunfähigkeit während der im Gesetz näher definierten Zeiträume eingetreten ist, z.B. während der Versicherungszeit, der Beschäftigung, des Bezugs von Arbeitslosengeld, des Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung (Krankheit oder Pflege) oder spätestens 18 Monate nach Ablauf dieser Zeiträume.
Die Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der im Rentengesetz festgelegten Frist eingetreten sein muss, gilt wiederum nicht für eine Person, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- als völlig arbeitsunfähig eingestuft wurde,
- die Voraussetzung erfüllt, dass die erforderliche Beitrags- und Beitragsfreiheitsdauer vorliegt und
- mindestens 20 Jahre (bei Frauen) bzw. 25 Jahre (bei Männern) an beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten vorweisen kann.
Zu den Krankheiten, die am häufigsten zur Gewährung einer ZUS-Rente führen, gehören unter anderem:
- Erkrankungen des Kreislaufsystems;
- Erkrankungen des Nervensystems;
- Atemwegserkrankungen;
- Augenkrankheiten;
- psychische und Verhaltensstörungen wie Schizophrenie oder Depression;
- Erkrankungen des Nervensystems;
- arbeitsbedingte bösartige Erkrankungen;
- Hautkrankheiten;
- chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates
- Infektions- und Parasitenerkrankungen;
- Erkrankungen des Bewegungsapparates, der Muskeln und des Bindegewebes;
Darüber hinaus gilt dies auch für Berufskrankheiten, unter denen am häufigsten diagnostiziert werden:
- Pneumokoniose,
- Infektionskrankheiten,
- Stimmschäden,
- Hörverlust,
- Erkrankungen des peripheren Nervensystems,
- chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates,
- Hautkrankheiten
- bösartige Tumoren.
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